Liebe Mitglieder, liebe Parteifreunde!

Im Kreisausschuss vom 8. Dezember 2021 fragte ich Herrn Petrauschke zum Corona-Thema, wen er denn zwangsimpfen wolle: Nur die Ungeimpften – oder auch die Geimpften, die nach 6 Monaten als ungeimpft gelten.

Der Landrat sagte, zwangsimpfen habe er nicht gesagt. (So hätte es in der RP gestanden, erwiderte ich). Er habe nur auf das größte Problem, die Ungeimpften, hinweisen wollen, sie lägen mit schweren Erkrankungen auf den Intensivstationen. Vor allem sie wolle er von der Impfung überzeugen.

Schützenhilfe bekam er sofort von den Grünen. Meine Frage zeige nur die Handschrift der Impfgegner. Und die CDU betonte, man müsse einen Unterschied zwischen Impfzwang und Impfpflicht machen.

Einen Tag später wurde die Forderung der neuen Bundesregierung nach einer allgemeinen Impfpflicht gemeldet, insbesondere wegen der neuen Omikron-Variante, die von den alten Impfstoffen nicht abgedeckt sei. (Wonach sich abzeichnet, dass in Zukunft durchgeimpft wird, und das offenbar lebenslänglich).

Was sich mir gar nicht erschließt: Worin besteht der Unterschied zwischen Impfzwang und Impfpflicht?

Der WDR versucht es mit einer Antwort.

https://www1.wdr.de/nachrichten/themen/coronavirus/impfpflicht-impfzwang-unterschied-100.html

Aber was anderes als Zwang sind Bußgelder, wenn ich mich nicht impfen lasse oder der Verlust der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle oder die Aufnahmeverweigerung Ungeimpfter im Krankenhaus?

Die Regierung achtet ja nicht mehr das Grundgesetz wie den Artikel 2 Absatz 2 Satz 1: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“

Und sie deutet ihn stattdessen um in den Schutz der Menschen vor Ungeimpften, die ihnen Gefahr auf Leben und körperliche Unversehrtheit bringen.

Ungeachtet der Feststellung, dass Geimpfte bereits vor Ungeimpften geschützt sind. Wo ist das Problem?

Auch missachtet sie den Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention: ‚Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.‘

Und da gab es auch einmal ein Bundesverfassungsgericht, dass schon die Androhung vom Folter im Entführungsfall Metzler als verfassungswidrig einstufte:

Das § 136 a Absatz 1 Satz 1 Strafprozessordnung: ‚Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose.’“

Lang ist´s her.

Soviel zum Bericht der Lage in den neuen Zeiten, wo wir gerade die beste aller Bundesregierungen bekommen haben.

Sie wird sich sicherlich auch das Problem lösen, wie wir dem fortschreitenden Verlust unseres Wohlstandes durch die Corona-Maßnahmen begegnen.

 

Viele Grüße

Euer Sprecher

Dirk Kranefuss